Norm
EheG §51Rechtssatz
Wenn ein Scheidungsanspruch nach § 51 EheG bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung gegeben war, kann in der Aufrechterhaltung dieses Begehrens, selbst wenn infolge längerer Verhandlungsdauer in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG und einen zu den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nach § 69 Abs 2 EheG führenden Ausspruch im Sinne des § 61 Abs 3 EheG erfüllt worden sein sollten, nicht als Rechtsmißbrauch gewertet werden.Wenn ein Scheidungsanspruch nach Paragraph 51, EheG bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung gegeben war, kann in der Aufrechterhaltung dieses Begehrens, selbst wenn infolge längerer Verhandlungsdauer in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG und einen zu den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG führenden Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG erfüllt worden sein sollten, nicht als Rechtsmißbrauch gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056847Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00616_8300000_001