RS OGH 1985/1/24 6Ob616/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1985
beobachten
merken

Norm

EheG §51
EheG §55 Abs3 g
EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Wenn ein Scheidungsanspruch nach § 51 EheG bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung gegeben war, kann in der Aufrechterhaltung dieses Begehrens, selbst wenn infolge längerer Verhandlungsdauer in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG und einen zu den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nach § 69 Abs 2 EheG führenden Ausspruch im Sinne des § 61 Abs 3 EheG erfüllt worden sein sollten, nicht als Rechtsmißbrauch gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 616/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 616/83
    Veröff: JBl 1985,489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056847

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0060OB00616_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten