RS OGH 1985/1/29 1Ob36/84, 1Ob74/09b, 3Ob201/15b, 7Ob174/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1985
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Norm

ABGB §364 A Abs2
ABGB §364a
ABGB §364b
ABGB §1295 IIf8

Rechtssatz

Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht. Derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 36/84
  • 1 Ob 74/09b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 74/09b
    Auch; nur: Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. (T1)
  • 3 Ob 201/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T2)
  • 7 Ob 174/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 174/18s
    Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem Bauherrenrisiko. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010500

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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