RS OGH 2012/12/20 10Os212/84, 11Os52/96 (11Os114/96), 14Os79/02, 13Os122/12h

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Veröffentlicht am 29.01.1985
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Rechtssatz

§ 313 StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Strafsatz StGB, sondern das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz StGB begangen.Paragraph 313, StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Strafsatz StGB, sondern das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz StGB begangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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