Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Die Abberufung der Generalversammlung muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Sie kann auch mündlich ( telefonisch ) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB auch durch keine anderen Schlüsse zulassendes Verhalten abberufen werden.Die Abberufung der Generalversammlung muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Sie kann auch mündlich ( telefonisch ) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB auch durch keine anderen Schlüsse zulassendes Verhalten abberufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014541Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00711_8400000_001