Rechtssatz
Hat der Täter sowohl vor als auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Straftaten begangen, ist die Bestimmung des § 11 Z 1 JGG anzuwenden, wenn die den anzuwendenden Strafsatz bestimmende Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres verübt wurde (vgl auch LSK 1978/50).Hat der Täter sowohl vor als auch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Straftaten begangen, ist die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG anzuwenden, wenn die den anzuwendenden Strafsatz bestimmende Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres verübt wurde vergleiche auch LSK 1978/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088457Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0100OS00212_8400000_001