Norm
ASVG §64Rechtssatz
"BZ 113/1" ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG und "N.Beitr.Pr" weist darauf hin, daß es sich um einen Nachtrag auf Grund einer Beitragsprüfung handelt."BZ 113/1" ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG und "N.Beitr.Pr" weist darauf hin, daß es sich um einen Nachtrag auf Grund einer Beitragsprüfung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011