Norm
AußStrG §106Rechtssatz
Gem §§ 114 Abs 1, 106 Abs 1 AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen.Gem Paragraphen 114, Absatz eins, 106, Absatz eins, AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007863Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00599_8400000_001