Norm
AngG §23 VIIRechtssatz
Treten die Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, haben sie mit diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Abfertigung erworben (Gegenschluß aus § 23 Abs 7 AngG).Treten die Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig aus, haben sie mit diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Abfertigung erworben (Gegenschluß aus Paragraph 23, Absatz 7, AngG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Konkurs, Insolvenz, Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028769Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_007