RS OGH 1985/7/9 4Ob13/85 (4Ob14/85 - 4Ob18/85), 4Ob89/85

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

AngG §23 VII
KO §25 Abs1
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Treten die Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, kommt es für das Entstehen eines Anspruches auf Abfertigung auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs 7 AngG nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.Treten die Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig aus, kommt es für das Entstehen eines Anspruches auf Abfertigung auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach Paragraph 23, Absatz 7, AngG nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Entscheidungstexte

  • RS0028733">4 Ob 13/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85
    Veröff: Arb 10407 = RdW 1986,317
  • RS0028733">4 Ob 89/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 89/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,267

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurs, Insolvenz, Auflösung, Ende, schuldhaft, grundlos

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028733

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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