RS OGH 1985/2/5 4Ob5/85, 14Os8/86, 9ObA77/88, 9ObA7/11m, 8ObA9/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

PatG 1970 §6
PatG 1970 §8
PatG 1970 §10

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dienstnehmers auf eine Vergütung für Diensterfindungen kann dem Gesetz, insbesondere auch dem PatG oder einer arbeitsrechtlichen Norm, nicht entnommen werden; es muß daher geprüft werden, ob aus dem Wesen des einem solchen Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung abgeleitet werden kann. Da ein Arbeitnehmer, dem ein Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung im Sinne der §§ 6 ff PatG zusteht, im allgemeinen weitgehend im ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches ist, wogegen sein Arbeitgeber die entsprechende Auskunft im allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres zu erteilen in der Lage ist, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung vor. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich zusteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
    Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,64
  • 14 Os 8/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Os 8/86
    Auch; Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = Arb 10496 = GRURInt 1986,822
  • 9 ObA 77/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 77/88
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 7/11m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 7/11m
    Vgl auch
  • 8 ObA 9/22i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 9/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine ausdrückliche Norm, die auch den Dienstgeber, dem von einem Dienstnehmer eine gemachte Erfindung überlassen wird, zur Rechnungslegung verpflichtet, fehlt im Gesetz. Nach der Rechtsprechung ist § 151 PatG aber nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr ist per analogiam – besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses – auch einem Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, sowohl der Anspruch auf Rechnungslegung als auch derjenige zuzuerkennen, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen. Erst mit der Rechnungslegung wird dem Dienstnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Ansprüche dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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