RS OGH 1985/2/5 4Ob3/85

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

ABGB §1153 D

Rechtssatz

Selbst wenn man mit Martinek - Schwarz, AngG 6. Auflage 172 und Schwarz - Löschnigg Arbeitsrecht, 182 annehmen könnte, aus Artikel 1 der Europäischen Sozialcharta (BGBl 1969/460) und aus Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 101 f; Spielbüchler im Arbeitsrecht I 2. Auflage, 158) oder aus dem Wesen der Arbeitsverhältnisses (Strasser, ÖJZ 1954,60 ff) ergeben sich ein grundsätzliches Recht des Arbeitnehmer auf Beschäftigung, so wäre dieses Recht auch nach der Meinung all dieser Autoren davon abhängig, daß nicht "entsprechende Weigerungsgründe" oder "Unzumutbarkeitsgründe" der tatsächlichen Beschäftigung entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021500

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00003_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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