RS OGH 1988/6/15 4Ob5/85, 9ObA117/88

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Rechtssatz

Im § 70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.Im Paragraph 70, Absatz eins, AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049378

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00005_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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