Norm
AktG §70Rechtssatz
Im § 70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.Im Paragraph 70, Absatz eins, AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049378Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00005_8500000_002