Norm
AngG §23 IARechtssatz
Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem § 23 Abs 1 AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem Paragraph 23, Absatz eins, AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Beendigung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011