RS OGH 2010/12/22 4Ob13/85 (4Ob14/85 -4Ob18/85), 9ObA123/10v

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

AngG §23 IA
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem § 23 Abs 1 AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem Paragraph 23, Absatz eins, AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Beendigung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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