RS OGH 1985/2/13 3Ob3/85

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

EO §42 A

Rechtssatz

Der Aufschiebungswerber ist nur im Rahmen der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag selbst Beteiligter. Ohne Stellung eines Aufschiebungsantrages kann er auch diese besondere Beteiligtenstellung nicht haben; wenn eines von zwei Versteigerungsverfahren infolge einer auf Unwirksamkeit des einen Exekutionstitels gerichteten Klage aufgeschoben wurde, kommt daher dem Aufschiebungswerber im nicht aufgeschobenen Versteigerungsverfahren keine Beteiligtenstellung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001459

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00003_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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