Norm
StGB §6 A2Rechtssatz
Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. Entscheidend ist dabei die objektive Voraussehbarkeit der Tatbildverwirklichung bei Setzung des Verhaltens; diese Voraussehbarkeit bedeutet bei einem Verursachungstatbestand wie jenem der fahrlässigen Körperverletzung nichts anderes als die auf den schädlichen Erfolg bezogene Gefährlichkeit des betreffenden Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089258Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0090OS00164_8400000_002