Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Beim sogenannten Protokolls- und Urteilsvermerk ergeben sich die einem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen allein aus dem Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO). Welche strafbare Handlung durch die solcherart als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, ist somit ausschließlich nach dem Inhalt des Urteilstenors zu beurteilen.Beim sogenannten Protokolls- und Urteilsvermerk ergeben sich die einem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen allein aus dem Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Welche strafbare Handlung durch die solcherart als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, ist somit ausschließlich nach dem Inhalt des Urteilstenors zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101734Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008