Norm
EO §55 ffRechtssatz
Die Sammlung von Entscheidungsgrundlagen erfolgt bei einem Antrag nach § 394 EO nach den §§ 55 - 59 EO. Das Gericht kann auch selbst mit übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises den Ersatzbetrag nach freier Überzeugung festsetzen.Die Sammlung von Entscheidungsgrundlagen erfolgt bei einem Antrag nach Paragraph 394, EO nach den Paragraphen 55, - 59 EO. Das Gericht kann auch selbst mit übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises den Ersatzbetrag nach freier Überzeugung festsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001953Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00504_8500000_001