Norm
ABGB §97Rechtssatz
Aus § 97 ABGB kann eine Parteistellung des Gatten des Verpflichteten in einem von einem Dritten gegen diesen gerichteten Versteigerungsverfahren nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 97, ABGB kann eine Parteistellung des Gatten des Verpflichteten in einem von einem Dritten gegen diesen gerichteten Versteigerungsverfahren nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002127Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00003_8500000_002