Norm
ABGB §435Rechtssatz
Ist einmal das Eigentum am Überbau wirksam entstanden, dann ist eine weitgehend dem Eintragungsprinzip bei Liegenschaften entsprechende strenge Handhabung der Regeln über die Erwerbsart bei Überbauten geboten. Wenn einmal die Spaltung zwischen Grundeigentum und Eigentum am Gebäude eingetreten ist, soll durch die Urkundenhinterlegung Klarheit darüber bestehen, ob diese Spaltung überhaupt noch weiterbestehen bzw. zwischen welchen Personen sie besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017