RS OGH 2025/9/29 6Ob525/85; 7Ob66/06s; 1Ob53/13w; 4Ob207/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

NWG §9 Abs4
NWG §11 Abs2
NWG §16 Abs6

Rechtssatz

Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß § 11 Abs 2 NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.

Entscheidungstexte

  • RS0071303">6 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 525/85
  • RS0071303">7 Ob 66/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
  • RS0071303">1 Ob 53/13w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
    Auch; nur: Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend. (T1);
    Beisatz: Das Vorliegen des Hindernisses öffentlicher Rücksichten iSd § 4 Abs 3 NWG ist im Notwegeverfahren vom Gericht selbständig zu beurteilen. (T2)
  • RS0071303">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    nur T1; Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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