RS OGH 2025/1/30 8Ob529/84; 4Ob7/02m; 9Ob73/07m; 5Ob55/24k

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Veröffentlicht am 14.02.1985
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Rechtssatz

Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO.Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO.

Entscheidungstexte

  • RS0000841">8 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 529/84
    Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19
  • RS0000841">4 Ob 7/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
  • RS0000841">9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T1)
  • RS0000841">5 Ob 55/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000841

Im RIS seit

14.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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