RS OGH 1985/2/21 7Ob513/85, 1Ob185/10b, 2Ob91/16w

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

ABGB §524
ABGB §1444 Df

Rechtssatz

Bei gänzlicher oder teilweiser Überlassung des Fruchtbezuges an den Eigentümer der dienenden Sache ist fraglich, ob nicht ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht des Fruchtgenussberechtigten vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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