RS OGH 1985/2/21 7Ob513/85

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

ABGB §516

Rechtssatz

Dem Fruchtgenußberechtigten kommen im Zweifel auch die Nutzungen einer vom Eigentümer oder mit seiner Zustimmung neu errichteten Anlage zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011918

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0070OB00513_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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