- RS0056846">7 Ob 641/84
- RS0056846">8 Ob 508/86
Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. (T1)
- RS0056846">1 Ob 514/86
Vgl; Beisatz: Gilt nicht bei Scheidung nach
§ 55 Abs 3 EheG und Nichterledigung des Verschuldensantrags nach
§ 61 Abs 3 EheG. (T2)
Veröff: SZ 59/64 = EvBl 1986/179 S 761
- RS0056846">2 Ob 572/86
Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 572/86
- RS0056846">6 Ob 673/86
Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 673/86
Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519
- RS0056846">7 Ob 711/86
Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 711/86
Veröff: SZ 59/221
- RS0056846">1 Ob 542/90
Auch
- RS0056846">6 Ob 112/97g
Beis wie T2
- RS0056846">9 Ob 158/99x
Beisatz: Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des
§ 49 EheG ist. (T3)
- RS0056846">3 Ob 305/99w
Vgl auch
- RS0056846">9 Ob 258/01h
nur T1; Beisatz: Es steht den Parteien im Falle einer Verschuldensscheidung frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Gericht grundsätzlich den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft, die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile aber noch erörterungsbedürftig ist. (T4)
- RS0056846">8 Ob 11/03f
Auch; Beis wie T2
- RS0056846">9 Ob 38/04k
nur: Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. (T5)
- RS0056846">6 Ob 77/06a
Vgl auch; Beisatz: Trifft den Beklagten und Widerkläger kein Verschulden, wohl aber den Kläger und Widerbeklagten, ist die Klage abzuweisen und die Ehe auf Grund der Widerklage zu scheiden. (T6)
- RS0056846">7 Ob 211/06i
- RS0056846">6 Ob 52/07a
Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. (T7)
Beis wie T4; Beisatz: Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde oder das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde (so schon
1 Ob 281/97y). (T8)
Beisatz: Hier: Die in
§ 460 Z 8 ZPO angeordnete Rechtsfolge konnte sich nur auf die im Zeitpunkt des Ablebens des Klägers allein strittige Verschuldensfrage beziehen. (T9)
- RS0056846">1 Ob 145/07s
Vgl; Beisatz: Ist der Scheidungsausspruch bei einem Urteil nach
§ 49 EheG in Rechtskraft erwachsen, steht damit die Eheverfehlung des Beklagten unverrückbar fest. Er kann im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch deren Verfristung einwenden, sondern nur durch den Nachweis einer Eheverfehlung der Klägerin einen Ausspruch beiderseitigen Verschuldens erreichen. (T10)
- RS0056846">3 Ob 89/09y
nur T1
- RS0056846">1 Ob 202/10b
nur T7; Beisatz: Bzw die Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens. (T11)
- RS0056846">3 Ob 208/11a
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 208/11a
Vgl auch; Auch Beis wie T10
- RS0056846">9 Ob 22/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 22/13w
Auch; Ähnlich Beis wie T10
- RS0056846">1 Ob 234/13p
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 234/13p
Auch
- RS0056846">1 Ob 194/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 194/14g
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach
§ 61 Abs 3 EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. (T12)
- RS0056846">5 Ob 178/15k
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 178/15k
- RS0056846">1 Ob 7/18p
nur T7
- RS0056846">10 Ob 30/18m
Auch; nur T1; Beisatz: Den Parteien steht es im Falle einer Verschuldensscheidung somit frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Rechtsmittelgericht den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung als solchen nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft und lediglich die Frage der Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig ist. (T13)
Beisatz: Hier: Der Beklagte hat in der Berufung die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin begehrt. Daraus ist ableitbar, dass er für seine Person sein Verschulden zur Gänze bestreitet. Damit hat er nicht nur die Verschuldensabwägung, sondern auch den die Scheidung der Ehe aussprechenden Teil des Ersturteils angefochten. (T14)
- RS0056846">6 Ob 165/18k
Vgl; Beis wie T12
- RS0056846">3 Ob 246/19a
- RS0056846">3 Ob 133/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 133/25t
Beisatz nur wie T10
Beisatz: Wurde die Ehe gemäß
§ 49 EheG geschieden, kommt eine Abänderung des Verschuldensausspruchs nur aufgrund des von der beklagten Partei erhobenen Mitverschuldensantrags in Betracht, wenn also die klagende Partei ihrerseits iSd § 60 Abs 3 Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das die beklagte Partei berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen. (T15)
Anm: So bereits 1Ob145/07s,
9 Ob 16/19x