RS OGH 1985/2/26 4Ob10/85, 10ObS101/94, 10ObS91/94

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Norm

AngG §23a Abs3 III

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte mit § 23 a Abs 3 AngG nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mütter wahren sondern der Mutter darüber hinaus auch erleichtern wollte, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Geburt, Mutterschutz, Mutterschaftsaustritt, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Austritt, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028533

Dokumentnummer

JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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