Norm
AngG §23a Abs3 IIIRechtssatz
Der Schlußfolgerung, daß der "Mutterschaftsaustritt" für den Bereich des Urlaubsrechtes dennoch als "begründeter vorzeitiger Austritt im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 UrlG" anzusehen sei, ist nicht zu folgen.Der Schlußfolgerung, daß der "Mutterschaftsaustritt" für den Bereich des Urlaubsrechtes dennoch als "begründeter vorzeitiger Austritt im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG" anzusehen sei, ist nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Austrittsgrund, Karenz, Mutterschutz, Geburt, Kind, Auflösung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028540Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_004