RS OGH 1994/10/25 4Ob10/85, 10ObS101/94, 10ObS91/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1985
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Norm

AngG §23a Abs3 III
AngG §26
  1. AngG Art. 1 § 23a heute
  2. AngG Art. 1 § 23a gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.01.2016 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AngG Art. 1 § 23a gültig von 18.11.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
  5. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.01.2005 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2004
  6. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  7. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach § 23 a Abs 3 AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach § 26 AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmale abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach § 23 a Abs 3 Z 1 AngG austreten.Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach Paragraph 26, AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmale abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach Paragraph 23, a Absatz 3, Ziffer eins, AngG austreten.

Entscheidungstexte

  • RS0031742">4 Ob 10/85
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85
    Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58/31
  • RS0031742">10 ObS 101/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 101/94
    nur: Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach § 23 a Abs 3 Z 1 AngG austreten. (T1) Veröff: SZ 67/176
  • RS0031742">10 ObS 91/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 91/94
    nur T1

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Austrittsgrund, wichtiger Grund, Unfähigkeit, Arbeitsleistung, Dienstleistung, Karenz, Mutterschutz, Kind, Geburt, Schwangerschaft, Zumutbarkeit, Abfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031742

Dokumentnummer

JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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