RS OGH 2022/7/12 3Ob584/84, 3Ob49/10t, 17Ob5/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1985
beobachten
merken

Norm

AnfO §2
AnfO §12
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 12 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Maßgebend ist für die Wahrung der Fristen des § 2 AnfO ist nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren.Maßgebend ist für die Wahrung der Fristen des Paragraph 2, AnfO ist nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten