Norm
AnfO §2Rechtssatz
Maßgebend ist für die Wahrung der Fristen des § 2 AnfO ist nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren.Maßgebend ist für die Wahrung der Fristen des Paragraph 2, AnfO ist nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022