RS OGH 2012/1/18 1Ob506/85, 5Ob211/08b, 3Ob198/11f

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ABGB §1168
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft des Unternehmens ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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