RS OGH 1985/2/27 3Ob17/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

EO §7 Ac
EO §89
GBG §14 Abs2
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 89 heute
  2. EO § 89 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 89 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Die Exekution iSd § 89 EO setzt neben der Vorlage des Exekutionstitels den § 7 Abs 2 EO entsprechenden Nachweis voraus, daß die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringt, das Grundlage der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nach § 14 Abs 2 GBG ist. Die Gleichheit des Rechtsgrundes der vollstreckbaren Forderung mit dem der Höchstbetragshypothek kann sich dabei schon aus dem Titel ergeben. Das Fehlen des schon im Exekutionsantrag zu erbringenden Nachweises, daß die vollstreckbare Forderung aus dem durch das Pfandrecht nach § 14 Abs 2 GBG besicherten Rechtsverhältnis entstanden ist, wird dagegen auch nicht durch die Unterlassung der Anfechtung der bewilligten bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit und der Zwangsversteigerung ersetzt und rechtfertigt allein die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Eine Verbesserung durch Nachtrag des fehlenden Nachweises ist nach § 88 Abs 2 EO und § 95 Abs 1 GBG ausgeschlossen.Die Exekution iSd Paragraph 89, EO setzt neben der Vorlage des Exekutionstitels den Paragraph 7, Absatz 2, EO entsprechenden Nachweis voraus, daß die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringt, das Grundlage der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist. Die Gleichheit des Rechtsgrundes der vollstreckbaren Forderung mit dem der Höchstbetragshypothek kann sich dabei schon aus dem Titel ergeben. Das Fehlen des schon im Exekutionsantrag zu erbringenden Nachweises, daß die vollstreckbare Forderung aus dem durch das Pfandrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG besicherten Rechtsverhältnis entstanden ist, wird dagegen auch nicht durch die Unterlassung der Anfechtung der bewilligten bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit und der Zwangsversteigerung ersetzt und rechtfertigt allein die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Eine Verbesserung durch Nachtrag des fehlenden Nachweises ist nach Paragraph 88, Absatz 2, EO und Paragraph 95, Absatz eins, GBG ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000441

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0030OB00017_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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