Norm
ABGB §1052 CRechtssatz
Die Gefährdung der Gegenleistung setzt nicht gerade Zahlungsunfähigkeit voraus, sie ist auch dann anzunehmen, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen über die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht verfügt, so daß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionswege rechnen muß, oder sich so verhält, daß der Vorleistungspflichtige mit solchen Gefährdungen rechnen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021094Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_002