RS OGH 2008/9/24 1Ob506/85, 9Ob340/97h, 7Ob81/03t, 7Ob183/08z

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ABGB §1052 C
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021112

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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