RS OGH 1985/2/27 1Ob506/85

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ABGB §1052 C

Rechtssatz

Bis zur Leistung der geforderten Sicherheit ist der Vorleistungspflichtige nicht gehalten, mit der ihm obliegenden Leistung zu beginnen, ohne dadurch in Schuldnerverzug zu geraten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021109

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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