RS OGH 2015/6/16 4Ob387/84, 4Ob344/85, 4Ob12/90, 4Ob84/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

UWG §1 D4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Der Anspruch auf Respektierung der Vertriebsbindung durch vertraglich nicht gebundene Außenseiter besteht nicht und ist vom Standpunkt der Wettbewerbsfreiheit abzulehnen. Dem Dritten, dem es gelingt, die Ware unter Umgehung der bestehenden Vertriebsbindung zu beziehen, kann ihr Verkauf nur dann untersagt werden, wenn er sich die Ware auf einem Weg beschafft hat, der - wie etwa das Verleiten eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder das Erschleichen der Belieferung durch Täuschung eines solchen Händlers - als Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr angesehen werden muß (in diesem Sinne bereits JBl 1958,272 = ÖBl 1958,43 = GRURAusl 1959,243 zur Preisunterbietung durch Außenseiter.).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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