RS OGH 1985/2/27 1Ob504/85

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag ist entscheidend, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045062

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00504_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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