Norm
StGB §195 Abs1Rechtssatz
Dieser Tatbestand ist nicht nur dann erfüllt, wenn die minderjährige Person erst über Einwirken des Täters den Erziehungsberechtigten oder den von diesem mit der Erziehung Beauftragten verläßt, sondern auch dann, wenn der Täter es dem Erziehungsberechtigten sonst unmöglich macht, die Erziehungsrechte über die minderjährige Person auszuüben, indem er dieser etwa (nicht bloß vorübergehend) Unterkunft gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095076Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0120OS00170_8400000_001