Norm
ZPO §261Rechtssatz
Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist der Vorschrift des § 261 ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung bzw nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung erhoben wurde.Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist der Vorschrift des Paragraph 261, ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung bzw nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016