RS OGH 1985/2/28 8Ob69/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §261
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Da sachliche Unterschiede zwischen den im § 261 ZPO genannten Prozeßeinreden und anderen Prozeßeinreden, deren Berechtigung in gleicher Weise nur zur Ablehnung der Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen könnte, nicht bestehen, erscheint es daher sachgerecht, die Vorschriften des § 261 ZPO auch auf andere, dort nicht ausdrücklich genannte Prozeßeinreden auszudehnen.Da sachliche Unterschiede zwischen den im Paragraph 261, ZPO genannten Prozeßeinreden und anderen Prozeßeinreden, deren Berechtigung in gleicher Weise nur zur Ablehnung der Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen könnte, nicht bestehen, erscheint es daher sachgerecht, die Vorschriften des Paragraph 261, ZPO auch auf andere, dort nicht ausdrücklich genannte Prozeßeinreden auszudehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040247

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0080OB00069_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten