Norm
EheG §81 Abs1Rechtssatz
Wenn nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, eine Übertragung eines Hälfteanteiles auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteiles auf Grund des Aufteilungsverhältnisses (§ 83 Abs 1 EheG) unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden (§§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG) ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057602Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_002