RS OGH 1985/2/28 6Ob658/84, 3Ob589/87

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Norm

EheG §81 Abs1
EheG §83 Abs1
EheG §94 Abs1

Rechtssatz

Wenn nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, eine Übertragung eines Hälfteanteiles auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteiles auf Grund des Aufteilungsverhältnisses (§ 83 Abs 1 EheG) unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden (§§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG) ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057602

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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