RS OGH 1985/3/5 10Os206/84, 10Os179/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1985
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Feststellungen, die das Erstgericht ohne ausreichende Erörterung der maßgebenden Verfahrensergebnisse getroffen hat und die von der Anklagebehörde infolge des trotzdem ergangenen Schuldspruchs nicht bekämpft werden konnten, können einer (freisprechenden) Rechtsmittelentscheidung nicht als unbedenklich zugrundegelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 206/84
    Entscheidungstext OGH 05.03.1985 10 Os 206/84
    Veröff: SSt 56/17 = EvBl 1985/104 S 502 = JBl 1985,688
  • 10 Os 179/86
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 10 Os 179/86
    Vgl auch; Beisatz: Nicht mängelfrei zustandegekommene Konstatierungen in einem freisprechenden Urteil können nicht zu einer reformatorischen Entscheidung führen, zumal der Angeklagte keine prozessuale Möglichkeit hatte, diese Feststellungen zu bekämpfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100327

Dokumentnummer

JJR_19850305_OGH0002_0100OS00206_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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