Norm
SGG §16 Abs2 Fall1Rechtssatz
Erstreckt sich die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) eines Täters darauf, sich durch den wiederkehrenden Erwerb und Besitz von Suchtgift in Verbindung mit dessen - hier aktuellen - folgendem (Weiterverkauf) Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dann handelt er unabhängig davon, ob sich die geplante (gewerbsmäßige) Überlassung (§ 16 Abs 1 Z 1 SGG) bis ins Stadium der Strafbarkeit (§ 15 StGB) entwickelt, schon bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 16 Abs 1 Z 2 SGG jedenfalls gewerbsmäßig; von einer begrifflichen Unvereinbarkeit gewerbsmäßigen Handelns mit einer solcherart auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift gerichteten Täter-Absicht kann sohin nicht gesprochen werden.Erstreckt sich die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) eines Täters darauf, sich durch den wiederkehrenden Erwerb und Besitz von Suchtgift in Verbindung mit dessen - hier aktuellen - folgendem (Weiterverkauf) Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dann handelt er unabhängig davon, ob sich die geplante (gewerbsmäßige) Überlassung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SGG) bis ins Stadium der Strafbarkeit (Paragraph 15, StGB) entwickelt, schon bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG jedenfalls gewerbsmäßig; von einer begrifflichen Unvereinbarkeit gewerbsmäßigen Handelns mit einer solcherart auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift gerichteten Täter-Absicht kann sohin nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088511Dokumentnummer
JJR_19850305_OGH0002_0100OS00009_8500000_001