Norm
EheG §55aRechtssatz
Wählten Ehegatten den Weg der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG, dann kann ihnen im nachfolgenden Aufteilungsverfahren zumindest in der Regel nicht der Weg eröffnet werden, die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung aufzurollen.Wählten Ehegatten den Weg der Scheidung ihrer Ehe gemäß Paragraph 55, a EheG, dann kann ihnen im nachfolgenden Aufteilungsverfahren zumindest in der Regel nicht der Weg eröffnet werden, die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung aufzurollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057095Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0060OB00560_8400000_001