RS OGH 1985/3/7 7Ob507/85, 1Ob641/86 (1Ob642/86), 8Ob1504/90, 8Ob7/91, 6Ob526/94, 6Ob201/00b, 3Ob84/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

ABGB §1063 C
KSchG §18
KSchG §22

Rechtssatz

Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des KSchG gemäß § 22 ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach § 18 KSchG).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 507/85
    Veröff: SZ 58/39 = EvBl 1985/137 S 654 = JBl 1986,307 (Reidinger)
  • 1 Ob 641/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 641/86
    nur: Eine Rücknahmeklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig. (T1)
  • 8 Ob 1504/90
    Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 1504/90
  • 8 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 7/91
    nur: Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). (T2)
  • 6 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 526/94
  • 6 Ob 201/00b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 201/00b
    Vgl auch
  • 3 Ob 84/05g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 84/05g
    Vgl auch
  • 8 Ob 78/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
    Vgl auch; Beisatz: Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. (T3)
  • 8 Ob 94/09w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 94/09w
    Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Hausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen. (T4)
  • 9 Ob 11/11z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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