RS OGH 1985/3/7 7Ob507/85

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

ABGB §1063 B

Rechtssatz

Die Drittfinanzierung führt auf einer Seite zur Spaltung der Parteirolle: Dem Käufer stehen der Veräußerer und der Drittfinanzierer gegenüber. Es besteht dann die Gefahr, daß der Käufer im Verhältnis zum finanzierenden Institut den gleichen oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt ist, die ohne Drittfinanzierung nur im Verhältnis zum Verkäufer bestehen. Dabei ist problematisch nur der Fall, daß der Drittfinanzierer sich bei der Darlehenskonstruktion bloß auf die Kreditforderung stützt, um so allfälligen Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung zu entgehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 507/85
    Veröff: EvBl 1985/137 S 654 = SZ 58/39 = JBl 1986,307 (Reidinger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020594

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0070OB00507_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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