Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schon dann zu bejahen, wenn die Ehegatten ihre wirtschaftlichen Beitragspflichten nicht so erfüllen, wie es dem Gesetz oder einer Vereinbarung entspräche. Sie liegt erst vor, wenn die Lebensführung wirtschaftlich so gestaltet wird, daß von einer Gemeinschaft der Ehegatten keine Rede mehr sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056941Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0060OB00529_8500000_001