RS OGH 1985/3/12 5Ob37/84

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Veröffentlicht am 12.03.1985
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Norm

MRG §16 Abs4
MRG §44 Abs1

Rechtssatz

Nach § 44 Abs 1 MRG ist eine in einem vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung, für die nunmehr § 16 Abs 2 MRG gilt, vorgesehene Wertsicherungsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam, als eine allfällige Erhöhung das im § 16 Abs 4 vorgesehene Maß übersteigt. Die Wertsicherung darf jedoch nur nach Maßgabe des § 16 Abs 4 MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators, und zwar nach dem Ermäßigungsbegehren vom ermäßigten Betrag geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070292

Dokumentnummer

JJR_19850312_OGH0002_0050OB00037_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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