Norm
MRG §16 Abs4Rechtssatz
Nach § 44 Abs 1 MRG ist eine in einem vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung, für die nunmehr § 16 Abs 2 MRG gilt, vorgesehene Wertsicherungsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam, als eine allfällige Erhöhung das im § 16 Abs 4 vorgesehene Maß übersteigt. Die Wertsicherung darf jedoch nur nach Maßgabe des § 16 Abs 4 MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators, und zwar nach dem Ermäßigungsbegehren vom ermäßigten Betrag geltend gemacht werden.Nach Paragraph 44, Absatz eins, MRG ist eine in einem vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung, für die nunmehr Paragraph 16, Absatz 2, MRG gilt, vorgesehene Wertsicherungsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam, als eine allfällige Erhöhung das im Paragraph 16, Absatz 4, vorgesehene Maß übersteigt. Die Wertsicherung darf jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 4, MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators, und zwar nach dem Ermäßigungsbegehren vom ermäßigten Betrag geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070292Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00037_8400000_001