Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (Paragraph 28, Absatz 3, MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070641Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00025_8400000_001