RS OGH 1985/3/12 5Ob25/84

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Veröffentlicht am 12.03.1985
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Norm

MRG §37 Abs3 Z18
MRG §48 Abs1

Rechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070641

Dokumentnummer

JJR_19850312_OGH0002_0050OB00025_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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