RS OGH 1985/3/13 9Os12/85

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Veröffentlicht am 13.03.1985
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Norm

StGB §269 Abs4
StPO §139

Rechtssatz

Eine allenfalls das Hausrecht beeinträchtigende (rechtswidrige) Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn Sicherheitsbeamte in Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften ein Haus betreten, um in den Räumlichkeiten eines dort betriebenen Altersheims behördliche Feststellungen über die Anzahl und die Personaldaten der beherbergten Personen und der Dienstnehmer zu treffen (vgl VfGH 6328).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095855

Dokumentnummer

JJR_19850313_OGH0002_0090OS00012_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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