Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Tätige Reue nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB verlangt Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens binnen einer bestimmten Zeit. Die - dem Charakter der tätigen Reue als Ausnahmeregelung Rechnung tragende - strenge Auslegung der letztgenannten Voraussetzung fordert demnach unter Berücksichtigung des letzten Satzes des § 167 Abs 2 StGB, daß der Endpunkt der vereinbarten Frist nach objektiven oder objektivierbaren Kriterien festzustellen sein muß.Tätige Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verlangt Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens binnen einer bestimmten Zeit. Die - dem Charakter der tätigen Reue als Ausnahmeregelung Rechnung tragende - strenge Auslegung der letztgenannten Voraussetzung fordert demnach unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Paragraph 167, Absatz 2, StGB, daß der Endpunkt der vereinbarten Frist nach objektiven oder objektivierbaren Kriterien festzustellen sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095387Dokumentnummer
JJR_19850313_OGH0002_0090OS00190_8400000_001