RS OGH 1985/3/19 5Ob1004/85

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Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

ABGB §836 B
ZPO §11 B
ZPO §14 Bc
ZPO §236 A

Rechtssatz

Ob die Mehrheit der Miteigentümer wirksam den Verwalter abberufen hat, stellt die Lösung eines allen Teilhabern gemeinschaftlichen Rechtes und Klärung eines Rechtsverhältnisses dar, das mit der für die Entscheidung über den Zwischenantrag vorausgesetzten urteilsmäßigen Bindung für oder gegen alle nicht in einem Rechtsstreit festgestellt werden kann, in welchem nicht alle Teilhaber Parteistellung haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1004/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 1004/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013726

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0050OB01004_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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